TG Kraichgau
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Satzung

Gültige Fassung vom Februar 2010.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Turngemeinschaft Kraichgau", abgekürzt "TG Kraichgau". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung trägt er im Namen den Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Prinzipien des Vereins

(1) Die TG Kraichgau bezweckt die Förderung des Kunstturnens und Gerätturnens auf der Basis der Vorgaben des Deutschen Turnerbundes und des Badischen Turnerbundes.

(2) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch die Konzentration der Trainingsmöglichkeiten und Förderung der Mannschaftsbildung im Kunstturnen und Gerätturnen sowie Heranführung des turnerischen Nachwuchses zu leistungssportlicher Betätigung und Wettkampf

(3) Die TG Kraichgau arbeitet auf der Grundlage des Amateurgedankens. Sie lehnt alle Bindungen parteipolitischer, religiöser und rassistischer Art ab und verlangt von ihren Mitgliedern entsprechende Toleranz.

(4) Die TG Kraichgau wird Mitglied im Kraichturngau Bruchsal, im Badischen Turnerbund und im Badischen Sportbund Karlsruhe. Sie erkennt die Satzungen dieser Organisationen als verbindlich an. Sie kann Mitglied in weiteren Organisationen werden, sofern dies dem Satzungszweck dienlich ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die TG Kraichgau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die TG Kraichgau hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die sich selbst turnerisch betätigen oder die als Trainer, Kampfrichter, Betreuer oder in einem Präsidiumsamt für den Verein tätig sind.

(3) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch materielle Zuwendungen den Verein unterstützen, aber nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Lebenszeit verliehen.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Austritt oder Ausschluß. Eine Vererbung ist nicht möglich.

(4) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluß ist Einspruch zur nächsten ordentlichen Generalversammlung möglich. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Jugendliche sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Auch ihr Stimmrecht muß höchstpersönlich ausgeübt werden. Bei juristischen Personen als Mitglied wird das Stimmrecht von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person ausgeübt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen und dort an der Willensbildung und Kontrolle der Organe teilzunehmen.

(3) Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, am Training teilzunehmen. Über die Aufstellung der Mannschaften oder die Nominierung entscheidet ausschließlich der Trainerrat.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit durch die Generalversammlung festgelegt werden. Eine Staffelung ist zulässig, ebenso eine Differenzierung nach sachlichen Kriterien.

(2) Neueintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.

(3) Der Verein kann für besondere Aufwendungen Umlagen erheben. Hierzu ist ein Beschluß der Generalversammlung erforderlich. Sollte eine unverhältnismäßig hohe Umlage beschlossen werden, haben diejenigen Mitglieder, die gegen den Beschluß gestimmt haben, ein außerordentliches Kündigungsrecht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  2. Das Präsidium
  3. Der Trainerrat
  4. Die Generalversammlung

§ 9 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 2. Vorsitzenden
  3. Dem Kassier
  4. Dem Schrift- und Pressewart
  5. Dem Technischen Leiter Turnen männlich
  6. Dem Technischen Leiter Turnen weiblich
  7. Einem Beisitzer. Dieser muss Mitglied des Gauturnrates des Kraichturngaues Bruchsal e.V. sein. Der Kraichtunrgau Bruchsal hat das erste Vorschlagsrecht für die Wahl des Beisitzers.

(2) Alle Ämter innerhalb des Präsidiums stehen Männern und Frauen gleichermaßen offen, auch wenn die Satzung nur die männliche Sprachform verwendet.

(3) Das Präsidium ist das leitende Gremium des Vereins. Es führt die von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse durch und entscheidet in den ihm von dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten eigenständig. Es ist der Generalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(4) Das Präsidium ist für die Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes sowie für den Erlass von Ordnungen zuständig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist es berechtigt, sich bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selbständig zu ergänzen.

§ 11 Aufgaben der Präsidiumsmitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung gerichtlich sowie außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt. Er führt die von der Generalversammlung oder dem Präsidium gefaßten Beschlüsse durch, wobei er Aufgaben deligieren kann.

(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

(3) Der Kassier führt die Kasse des Vereins, verbucht Einnahmen und Ausgaben und stellt mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums einen Haushaltsplan auf. Er erledigt alle kassentechnischen Arbeiten und leistet Zahlungen nur aufgrund des Haushaltsplanes oder eines Beschlusses.

(4) Der Schrift- und Pressewart führt eine Datei aller Mitglieder des Vereins. Er sorgt für die Berichterstattung über Wettkämpfe und sonstige Aktivitäten des Vereins in den geeigneten Medien.

(5) Die Technischen Leiter kordinieren eigenständig die Arbeit des Vereins in Bezug auf das Kunstturnen und Gerätturnen. Ihnen obliegt die Gewinnung von Übungsleitern und Trainern sowie die Beschaffung von Hallen zu Trainings- und Wettkampfzwecken. Sie stehen dem Trainerrat vor und laden zu dessen Sitzungen ein.

§ 12 Der Trainerrat

(1) Der Trainerrat setzt sich zusammen aus dem Technischen Leiter Turnen männlich, dem Technischen Leiter Turnen weiblich und allen Trainern und Trainerinnen sowie Übungsleitern und Übungsleiterinnen, die für den Verein täig sind.

(2) Der Trainerrat legt die Trainingszeiten fest. Er stellt Mannschaften auf und nominiert Wettkämpfer/innen für Wettbewerbe und Meisterschaften. Ihm obliegt die Ausbildung der aktiven Turner und Turnerinnen sowie die Gewinnung neuer aktiver Mitglieder.

(3) Der Trainerrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die den technischen Ablauf des Trainings- und Wettkampfbetriebes betreffen. Er ist dem Präsidium zur Rechenschaft verpflichtet.

§ 13 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Sie ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen sind für alle nachgeordneten Organe, Amtsträger und die Mitglieder verbindlich.

(2) Die Generalversammlung hat jedes Jahr im ersten Quartal stattzufinden. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Genrealversammlung hat stattzufinden auf Antrag des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens vier Wochen vorher beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen.

(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Bechlußfassung gebracht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins oder auf Beschluß von Umlagen sind unzulässig.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(7) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Aufgaben der Generalversammlung

Aufgaben der Generalversammlung sind:

  1. Festlegung der Richtlinien des Vereins
  2. Entgegennahme der Berichte der Präsidiumsmitglieder
  3. Entlastung des Präsidiums
  4. Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und das Beschließen von Umlagen
  6. Beschlußfassung über Anträge nach der Tagesordnung oder Dringlichkeitsanträge
  7. Abänderung oder Neufassung der Satzung
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes.

§ 15 Abstimmungen und Wahlen

(1) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht.

(2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung muß durchgeführt werden, wenn mindestens 10% der Stimmberechtigten dies beantragt.

(3) Jedes Mitglied (aktive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr) besitzt das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen, natürlichen Personen zu.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten führen das Amt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl weiter. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahlen zum Präsidium finden in getrennten Wahlgängen statt. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist offene Wahl zulässig, ansonsten ist geheim zu wählen.

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so ist in einem zweiten Wahlgang unter den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.

(7) Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung von ihnen vorliegt.

§ 16 Finanzen und Kassenprüfung

(1) Alle im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung. Der 1. Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende) genehmigt Einzelausgaben bis 500,00 EUR. Das Präsidium genehmigt mit einfacher Mehrheit Einzelausgaben bis 5.000,00 EUR. Einzelausgaben über 5.000,00 EUR bedürfen der Genehmigung durch einfache Mehrheit der Generalversammlung.

(2) Aufwandentschädigungen
Die Vergütungsrichtlinie regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die Höhe von Vergütungen, die von der TG Kraichgau erstattet werden. Erstattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke der TG Kraichgau anfallen. Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt vorbehaltlich der finanziellen Lage des Vereins.

(3) Die Kasse ist jährlich vor der Generalversammlung durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.

(4) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung. In der Tagesordnung sind die zu ändernden Paragraphen mit jeweiliger Überschrift zu bezeichnen. Soll bei einer Änderung eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung mit "Neufassung der Satzung".

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(3) Die Satzungsänderung wird gemäß § 71 BGB erst wirksam mit ihrer Eintragung im Vereinsregister.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden.

(2) Die Auflösungsversammlung muß nach den Maßgaben des § 13 Abs. (2) dieser Satzung einberufen werden. Sie ist in Abweichung zu § 13 Abs. (6) nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der aktiven Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Beschluß zur Auflösung muß geheim gefaßt werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(4) Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kraichturngau Bruchsal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden hat.